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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 3 Bf 64/04
Rechtsgebiete: GG, HRG, HmbHG, PO-AB
Vorschriften:
GG Art. 12 Abs. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 4 | |
HRG a.F. § 16 | |
HmbHG a.F. § 32 | |
HmbHG a.F. § 55 | |
HmbHG a.F. § 59 | |
HmbHG a.F. § 65 | |
PO-AB § 8 | |
PO-AB § 21 | |
PO-AB § 22 | |
PO-AB § 28 |
Der Anrechnung steht nicht entgegen, dass die Diplomarbeit bereits in dem anderen Studiengang zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums geführt hat.
2. Eine Prüfungsleistung ist gleichwertig im Sinne der Bestimmungen in § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB und §§ 55 Abs. 4, 32 Abs. 3 Satz 1 HmbHG a.F., wenn sie nach Inhalt und Umfang sowie in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entspricht, auf den sie angerechnet werden soll.
3. Das Gleichwertigkeitsurteil, für das gemäß § 8 Abs. 7 PO-AB die Entscheidungsbefugnis des Prüfungsausschusses besteht, ist im Unterschied zu der den Prüfern zugewiesenen Bewertung der individuellen Prüfungsleistung gerichtlich voll nachprüfbar.
4. Als maßgebliche Kriterien gleichwertiger Anforderungen an die Diplomarbeit als einer Abschlussarbeit kommen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen die Merkmale des Berufsbezugs, der Wissenschaftlichkeit, der Praxisnähe, der Interdisziplinarität und der zugrundeliegenden Methoden und Denkweisen in Betracht.
Nach diesen Kriterien können für die beteiligten Studiengänge unterschiedliche Anforderungsprofile bestehen mit der Folge, dass dieselbe Diplomarbeit aus der Sicht des einen Studiengangs ein Prädikat erhält, aus der Sicht des anderen Studiengangs aber als Abschlussarbeit unbrauchbar ist.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 3. April 2007
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Kollak und Albers sowie den ehrenamtlichen Richter Girnth und die ehrenamtliche Richterin Hinz für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anrechnung seiner Diplomarbeit als Prüfungsleistung für die Diplomprüfung in dem früheren Studiengang Anlagenbetriebstechnik (im Folgenden kurz: AB). Er fertigte diese Diplomarbeit zuvor als Prüfungsleistung im Rahmen seines abgeschlossenen Maschinenbaustudiums an der Fachhochschule (im Folgenden kurz: FH) Flensburg an. Hilfsweise begehrt er von der Beklagten eine Neubescheidung.
Der Kläger begann im WS 1988/89 bei der Beklagten, die damals noch den Namen FH Hamburg trug, AB zu studieren. Zum Ende des SS 1995 exmatrikulierte ihn die Beklagte, nachdem er sich für das WS 1995/96 nicht mehr zurückgemeldet hatte. Bereits seit August 1994 hatte der Kläger stattdessen Maschinenbau an der FH Flensburg studiert. Am 27. November 1996 reichte er dort für die Diplomprüfung im Studiengang Maschinenbau die von ihm angefertigte Diplomarbeit "Kalktrockenlöschung in der zirkulierenden Wirbelschicht unter rechnerischer Variation der wesentlichen Betriebsparameter" ein. Die Diplomarbeit des Klägers wurde von Prof. Dr.-Ing. S. mit der Note 2,0 (gut) bewertet. Auf Grund der vom Kläger insgesamt bestandenen Diplomprüfung verlieh ihm die FH Flensburg den Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH).
Zwischenzeitlich war der Studiengang AB bei der Beklagten im September 1996 aufgehoben worden, so dass ab dem SS 1997 keine Neuimmatrikulationen mehr erfolgten (Amtl. Anz. 1996 S. 2385). Die Beklagte ließ den Kläger aber dennoch zum WS 1997/98 auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs für den Studiengang AB erneut zu. Zum Ende des SS 1998 wurde er von ihr wieder exmatrikuliert, nachdem er sich für das nachfolgende Semester nicht zurückgemeldet hatte.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anrechnung seiner von der FH Flensburg mit der Note 2,0 bewerteten Diplomarbeit als Prüfungsleistung für die Diplomprüfung im Studiengang AB. Mit Bescheid vom 23. März 1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag gemäß § 8 Abs. 3 der Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Anlagenbetriebstechnik an der Fachhochschule Hamburg (im Folgenden kurz: PO-AB) vom 19. Februar 1985 (HmbGVBl. S. 77; zuletzt geändert am 28.6.1994, HmbGVBl. S. 191) ab. Zur Begründung verwies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Prof. Sch. , auf die Sitzung des Prüfungsausschusses AB vom 2. März 1999. Der Prüfungsausschuss habe eine Anrechnung der Diplomarbeit des Klägers abgelehnt, weil es hierfür an der gemäß § 8 Abs. 3 PO-AB erforderlichen Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung fehle. Gestützt auf das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingeholte schriftliche Gutachten von Prof. Dr. V. vom 1. März 1999 - das die Beklagte dem Kläger bereits zuvor zur Kenntnis gegeben hatte - sei festzustellen, dass die vorgelegte Arbeit u.a. eine Reihe von Fehlern und Fehleinschätzungen enthalte, die einem angehenden Ingenieur der AB, der über Mindestkenntnisse der Thermodynamik und betriebswirtschaftlicher Erfordernisse verfügen sollte, nicht unterlaufen dürften.
Bereits mit Schreiben vom 21. März 1999 hatte der Kläger bei der Beklagten gegen die Bewertung seiner Diplomarbeit durch Prof. Dr. V. "Widerspruch" erhoben. Zur Begründung machte er u.a. geltend, dass der Eindruck von Prof. Dr. V. , Teile der Arbeit seien abgeschrieben worden, zwar verständlich, aber letztlich unzutreffend sei. Der Eindruck sei darauf zurückzuführen, dass in dem der Beklagten nicht vorliegenden Original der Arbeit ursprünglich die Seiten 31, 33 und 35 gefehlt hätten, da sie damals beim Binden vergessen worden seien. Tatsächlich hätten allerdings keine Seiten gefehlt, denn der gegenteilige Eindruck habe lediglich auf einer falschen Paginierung der Seiten beruht. Die sachlichen Einwände von Prof. Dr. V. seien zudem im Wesentlichen unberechtigt. Mit Schreiben vom 6. April 1999 wiederholte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerspruch. Zur Begründung führte er mit den Schreiben vom 7. Mai 1999 und 9. September 1999 u.a. aus, die erhebliche Diskrepanz bei der Bewertung der Diplomarbeit des Klägers trotz der Verwandtschaft der Studiengänge Maschinenbau und AB löse Erstaunen aus. Die von Prof. Dr. V. beanstandeten Seiten 31 und 33 hätten im Original der Diplomarbeit nicht vorgelegen. Die der Beklagten vorgelegte Diplomarbeit weise eine Durchmischung von unterschiedlichen Bearbeitungsständen auf. Es empfehle sich daher, das Original aus Flensburg beizuziehen.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1999, zugestellt am 17. Dezember 1999, wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Beschluss des Prüfungsausschusses AB vom 2. März 1999 zurück. Zur Begründung heißt es in dem Widerspruchsbescheid u.a., der Antrag des Klägers auf Anrechnung seiner Diplomarbeit als Prüfungsleistung im Studiengang AB sei bereits deshalb abzulehnen, weil die Arbeit prüfungsrechtlich "verbraucht" sei. Sie habe schon zur Erlangung des Diploms an der FH Flensburg geführt. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB würden einzelne Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht worden seien, angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen werde. Diese Vorschrift konkretisiere § 32 Abs. 3 des Hamburgischen Hochschulgesetztes (HmbHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249; damalig zuletzt geändert am 25. Mai 1999, HmbGVBl. S. 95), wonach beim Übergang auf eine andere Hochschule Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen seien. Die Vorschriften über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sei hier jedoch nicht einschlägig, denn sie beträfen nur den "Wechsel" des Studiengangs. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 32 HmbHG a.F. - "Übergang" - und aus Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften, die der Verwirklichung des Grundrechts auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte dienten. Durch die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sollten die Durchlässigkeit des Hochschulsystems gefördert und die Studienzeiten verkürzt werden. Die Anrechnung solle dem Studierenden unnötige, da bereits erbrachte Ausbildungsanstrengungen ersparen und so dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot gerecht werden. Denn die Ausbildung nehme qualitativ keinen Schaden, wenn bei einem Studiengangwechsel bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nicht nochmals gefordert würden. Durch die Anrechnung könne die Qualität der Ausbildung verbessert werden, da der Studierende sich den verbleibenden Studieninhalten gezielt und verstärkt widmen könne. Da der Kläger sein Studium in Flensburg bereits erfolgreich abgeschlossen habe, "wechsele" er nicht den Studiengang, sondern absolviere vielmehr einen weiteren neuen Studiengang. Es könne aber nicht Sinn der Anrechnungsvorschriften sein, Prüfungsleistungen zu berücksichtigen, die bereits zur Erlangung eines akademischen Grades geführt hätten.
Darüber hinaus könne die Diplomarbeit mangels Gleichwertigkeit i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB nicht angerechnet werden. Sie sei wegen ihrer inhaltlichen Mängel nicht als Diplomarbeit für den Studiengang AB anrechnungsfähig. Dem Prüfungsausschuss stehe bei dieser Entscheidung ein Ermessensspielraum zu. Entscheidendes Kriterium sei, ob unter Zugrundelegung der anzurechnenden Arbeit davon ausgegangen werden könne, dass der Studierende das Studienziel erreicht habe. Der Prüfungsausschuss habe seiner Entscheidung fachliche Kriterien zugrunde gelegt, die einer Anrechnung entgegenstünden. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Widerspruchsausschuss die Bewertung von Prüfungsleistungen nur daraufhin überprüfen dürfe, ob der Prüfer maßgebende Vorschriften nicht beachtet habe, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (§ 28 Abs. 2 Satz 1 PO-AB). Es sei nicht ersichtlich, dass Prof. Dr. V. und der Prüfungsausschuss gegen diese Kriterien verstoßen hätten. In formeller Hinsicht stelle die kurze Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit des Klägers ein Indiz dar, das für ihre mangelnde Gleichwertigkeit spreche. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 PO-AB sei die Diplomarbeit spätestens drei Monate nach ihrer Ausgabe abzugeben. Der Kläger habe jedoch seine Diplomarbeit bereits nach sieben Wochen abgegeben.
Am 17. Januar 2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht gegen die Beklagte Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage erhoben. Am 24. Mai 2000 haben die Beteiligten im Termin vor dem Berichterstatter die Sach- und Rechtslage erörtert. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Kläger und die Beklagte im Juni 1997 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, in dem es unter 5. für den Kläger heißt: "Sie haben nach einem nicht bestandenen Versuch nur noch einen Versuch, die ... Diplomarbeit ... im Studiengang Anlagenbetriebstechnik zu erbringen und zu bestehen (...). Die Diplomarbeit ist als 'Fremddiplom' möglich und muß spätestens bis Ende des Sommersemesters 99 (d.h. bis zum 30.09.99) ... im Studiengang Anlagenbetriebstechnik angemeldet sein." (siehe Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klägers v. 23.6.2000; Hervorhebungen im Original). Die Beklagte hat hierzu erklärt, dass mit dem Wort "Fremddiplom" lediglich die Möglichkeit bezeichnet worden sei, eine Diplomarbeit zu schreiben, ohne in diesem Studiengang immatrikuliert zu sein. Eine bereits verbrauchte Arbeit anrechnen lassen zu können, sei damit nicht gemeint gewesen. Diese Frage könne jedoch offen bleiben, da nunmehr das Urteil des VGH Mannheim vom 30. November 1999 (WissR Bd. 33 (2000), 161 ff.) vorliege, wonach eine doppelte Verwertung einer Diplomarbeit bei Gleichwertigkeit für zwei Abschlüsse zulässig sei. Die Beklagte halte daher ihre abweichende Rechtsansicht zum "Verbrauch" der Diplomarbeit nicht länger aufrecht. Dagegen werde weiterhin daran festgehalten, dass die Diplomarbeit des Klägers keine gleichwertige Prüfungsleistung sei. Zur vertieften Begründung hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. V. vom 7. September 2000 vorgelegt, dem der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 fachlich widersprochen hat. Hierauf hat Prof. Dr. V. mit der ergänzenden Stellungnahme vom 14. März 2001 geantwortet, der der Kläger erneut mit Schriftsatz vom 18. April 2001 entgegengetreten ist. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der beauftragte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. G. hat in dem Gutachten vom 6. Mai 2003 zusammenfassend festgestellt, dass die Diplomarbeit des Klägers die von der Beklagten angeführten Fehler und Mängel enthalte. Diese seien so erheblich, dass eine Brauchbarkeit der Arbeit nicht gegeben sei. Außerdem seien Lehrmeinungen den zitierten Angaben folgend teilweise nur übernommen worden, ohne dass sie im Kontext der Arbeit richtig eingebunden worden seien. Der Kläger hat darauf erwidert, dass Prof. Dr.-Ing. G. in seinem Gutachten bereits von der falschen Prämisse ausgegangen sei, der bei der Beklagten früher angebotene Studiengang AB sei grundsätzlich dem Fachgebiet Verfahrenstechnik ("process engineering") zuzuordnen, in welchem andere Anforderungen gelten würden als im Studiengang Maschinenbau. Tatsächlich sei es damals im Studiengang AB ohne weiteres möglich gewesen, eine Diplomarbeit aus dem Fachbereich Maschinenbau zu schreiben. Eine Verwandtschaft zur Verfahrenstechnik habe nicht bestanden. Seine Diplomarbeit weise vielmehr eine Nähe zu dem Fach "Energie- und Wärmewirtschaft" auf, das damals im Studiengang AB unterrichtet worden sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass eine Vielzahl der Kritikpunkte des Prof. Dr. V. von Prof. Dr.-Ing. G. nicht aufgegriffen worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. September 2003, dem Kläger am 22. Januar 2004 zugestellt, im schriftlichen Verfahren die Klage abgewiesen. Es hat dabei dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 2. März 1999 sowie vom 7. Dezember 1999 zu verpflichten, die Diplomarbeit des Klägers als Prüfungsleistung für den Abschluss im Studiengang Anlagenbetriebstechnik anzuerkennen,
hilfsweise,
den vorbezeichneten Antrag auf Anerkennung der Diplomarbeit als Prüfungsleistung erneut ermessensfehlerfrei zu bescheiden.
Dem Vorbringen der Beklagten hat das Verwaltungsgericht den Antrag entnommen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Diplomarbeit des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB und § 32 Abs. 3 HmbHG a.F. lägen nicht vor. Die Anrechnung sei allerdings nicht schon deshalb abzulehnen, weil die maßgebliche Prüfungsordnung wegen der Aufhebung des Studiengangs AB zum Ende des WS 2001/02 außer Kraft getreten sei. Insoweit sei anzunehmen, dass "Altfälle" von Studierenden, die den Studiengang AB ganz oder teilweise absolviert hätten und die die Durchführung einer Diplomprüfung beantragten, nach der alten Prüfungsordnung zu behandeln seien. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Anrechnung als gleichwertig - wie hier - noch vor dem Außerkrafttreten der Prüfungsordnung gestellt worden sei.
Die Anrechnung scheitere zudem nicht daran, dass die Diplomarbeit des Klägers bereits im Jahre 1996 zum erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung im Studiengang Maschinenbau an der FH Flensburg geführt habe. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB sehe eine derartige Einschränkung nicht vor. Auch § 32 Abs. 3 HmbHG a.F. sei nicht in diesem Sinne zu verstehen. Die gegenteilige Auffassung bedürfte im Hinblick auf die damit gegebene Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit einer besonderen Rechtfertigung. Da es bei Prüfungsanforderungen letztlich um den Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation gehe, wäre es schwer begründbar, weshalb ein solcher Nachweis mit dem Erwerb einer einzigen bestimmten Qualifikation verbraucht sein sollte.
Die Beklagte habe die Anrechnung aber ohne Rechtsfehler mit der Begründung abgelehnt, dass es an der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB erforderlichen Gleichwertigkeit der vorgelegten Diplomarbeit mit der von der Beklagten für das Diplom im Studiengang AB verlangten Abschlussleistung fehle. Die Entscheidung hierüber sei vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Dies folge daraus, dass die als gleichwertig erachtete Leistung an die Stelle der an sich regulär zu erbringenden Prüfungsleistung treten solle. Der zuständige Prüfungsausschuss müsse deshalb auf Grund des ihm im regulären Prüfungsverfahren zustehenden Beurteilungsspielraums darüber befinden, ob die Leistung als Nachweis für die in der Diplomprüfung im Studiengang AB verlangte fachliche Qualifikation ausreiche. Dass die Diplomarbeit des Klägers bereits im Studiengang Maschinenbau an der FH Flensburg bewertet und dort zur Erreichung der beruflichen Qualifikation als ausreichend erachtet worden sei, möge insoweit ein dem Kläger günstiges Indiz sein, enthebe den zuständigen Prüfungsausschuss aber nicht von der Pflicht zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Bewertung der Leistung in Bezug auf denjenigen Studiengang, für den die Arbeit als Leistungsnachweis eingesetzt werden solle. Die Gegenmeinung, wonach die Frage der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen solle, sei für Fälle wie den vorliegenden nicht überzeugend. Sie berücksichtige nicht hinreichend den Umstand, dass es bei der Feststellung der Gleichwertigkeit um einen Teil einer Prüfungsentscheidung gehe, die der zuständige Prüfungsausschuss in eigener Verantwortung zu treffen habe und bei der das für den konkreten Studiengang entwickelte Anforderungsprofil zugrunde zu legen sei. Die Frage der Gleichwertigkeit von Prüfungsbestandteilen sei im Übrigen von der Frage nach der Gleichwertigkeit eines Ausbildungsstandes zu unterscheiden, weshalb sich der Kläger nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1993 (BVerwGE Bd. 92, 88 ff.) berufen könne, in dem es nur um Letzteres gegangen sei.
Die Ablehnung der Anrechnung weise keine materiellen Fehler auf. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände überzeugten nicht. Was die dem Kläger günstige Bewertung seiner Diplomarbeit an der FH Flensburg angehe, sei festzustellen, dass diese gegenüber dem Prüfungsausschuss AB keine Feststellungswirkung entfalte. Die stark abweichende Bewertung des Prüfungsausschusses könne schon deshalb sachgerecht sein, weil in den Studiengängen AB und Maschinenbau unterschiedliche inhaltliche Anforderungen gestellt würden. Wenn der Kläger demgegenüber darauf hinweise, dass in der Vergangenheit im Fachbereich AB Diplomarbeiten ohne stärkeren betrieblichen Bezug ausgegeben worden seien, so spiele dies hier keine Rolle, da er mit seinem Thema, das sich u.a. auf die "Variation der wesentlichen Betriebsparameter" beziehe, selbst einen Untersuchungsgegenstand gewählt habe, der ohne betriebliche Elemente nicht sinnvoll behandelt werden könne. Wenn eine Arbeit mit einem solchen Untersuchungsgegenstand zum Anforderungsprofil des Fachbereichs der Beklagten in Beziehung gesetzt werde, dann könne dies nicht als sachwidrig bezeichnet werden. Des Weiteren hielten die drei grundsätzlichen Erwägungen des Prüfungsausschusses für die Ablehnung der Gleichwertigkeit der Diplomarbeit der rechtlichen Überprüfung stand. Demnach fehle es in der Arbeit an einem ausreichenden "Bezug zum Thema", womit offenbar vor allem das Fehlen der "betriebstechnischen Komponente" gemeint sei. Bei der Berechnung der Möglichkeiten einer Nutzung der frei werdenden Reaktionswärme liege ein eklatanter Fehler vor, der das Ergebnis sinnlos erscheinen lasse. Außerdem würden erhebliche Lücken im Wissen um die energietechnischen Möglichkeiten deutlich. Alle diese Kritikpunkte seien im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. G. bestätigt worden. Den "eklatanten Fehler" bei der Bewertung von Aufwand und Nutzen habe der Kläger im Übrigen selbst eingeräumt.
Am 23. Februar 2004, einem Montag, hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt. Am 15. März 2004 ist der Antrag von ihm begründet worden. Mit Beschluss vom 12. Januar 2007, dem Kläger am 18. Januar 2007 zugestellt, hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
Die Berufungsbegründung ist am 16. Februar 2007 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Kläger macht geltend, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Gleichwertigkeit seiner Diplomarbeit der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Ein Beurteilungsspielraum bestehe insoweit nicht. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner gegenteiligen Auffassung unberücksichtigt gelassen, dass sich die Prüfungsordnung der Beklagten wesentlich von derjenigen unterscheide, die dem Fall des VGH Mannheim im Urteil vom 30. November 1999 (a.a.O.) zugrunde gelegen habe. Der VGH Mannheim habe das Letztentscheidungsrecht für die Feststellung der Gleichwertigkeit daraus abgeleitet, dass die dort einschlägige Prüfungsordnung "...inhaltliche Maßstäbe formuliert, welche die Feststellungsentscheidung nicht abschließend determinieren, sondern von ihrem wertenden Charakter ausgehen und dafür lediglich Kriterien vorgeben (' im wesentlichen entsprechen'; 'Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung'); damit wird zugleich die Reichweite der gerichtlichen Nachprüfbarkeit umschrieben und begrenzt" (VGH Mannheim, Urt. v. 30.11. 1999, a.a.O., 165; Hervorhebungen im Original). Die Prüfungsordnung der Beklagten enthalte eine derartige Regelung nicht. Sie formuliere gerade keine inhaltlichen Maßstäbe, die von einem wertenden Charakter der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausgingen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 28 Abs. 2 Satz 1 PO-AB, da von ihm nur Fälle erfasst würden, in denen die Qualität der Erstbewertung einer Arbeit durch den Widerspruchsausschuss überprüft werden müsse. Daher seien bei der Ausfüllung des Begriffs der Gleichwertigkeit prüfungsspezifische Bewertungen, wie sie allein und unvertretbar von Prüfern vorgenommen würden, hier nicht erforderlich. Unter dieser landesrechtlichen Vorgabe seien allein sachliche, objektivierbare und überprüfbare Kriterien maßgeblich. Es komme lediglich darauf an, ob seine Diplomarbeit nach Art, Inhalt, Umfang und nach den Anforderungen, die ihre Anfertigung gestellt habe, einer Diplomarbeit im Studiengang AB entspreche. Dies sei aber bislang von der Beklagten der Sache nach wohl bejaht worden. Für einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab streite außerdem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1993 (a.a.O.), in dem es zwar, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt worden sei, um die Gleichwertigkeit eines Ausbildungsstandes gegangen sei. Die hier streitgegenständliche Anrechnungsentscheidung sei aber im Kern auf die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Ausbildungsstandes gerichtet, und zwar i.S. eines Anforderungsniveaus. Es gehe um die Feststellung der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen in den Studiengängen Maschinenbau und AB. Im Übrigen sei es fraglich, ob sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Entscheidung des VGH Mannheim berufen habe, da dessen Ausführungen auch so verstanden werden könnten, dass es auf die "konkrete" Diplomarbeit nur insoweit ankomme, als methodische oder thematische Fragen in Rede stünden. Eine völlige Neubewertung der Arbeit - wie hier geschehen - sei unzulässig. Alle drei vom Verwaltungsgericht benannten grundsätzlichen Erwägungen des Prüfungsausschusses für die Ablehnung der Gleichwertigkeit beträfen deren Qualität. Diese abwertende Kritik hätte sich aber gleichermaßen bei der Bewertung der Arbeit im Studiengang Maschinenbau auswirken müssen. Davon abgesehen sei nicht nachvollziehbar, ob die vom Verwaltungsgericht herausgestellten Gründe tatsächlich die maßgeblichen gewesen seien. Die Begründung für die Verneinung der Gleichwertigkeit der Arbeit fiele schwankend aus. Dies gelte auch in Bezug auf die im Einzelnen im Schriftsatz vom 14. Juli 2003 dargelegten Unterschiede in der Kritik von Prof. Dr. V. und des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. G. . Zudem beruhe die Kritik des Sachverständigen in weiten Teilen auf falschen Prämissen. Das Verwaltungsgericht sei jedoch auf diese Einwände nicht eingegangen. Hinzu komme, dass einzelne Begründungselemente der Kritik kaum nachvollziehbar seien. So werde die vom Verwaltungsgericht als "tragend" angesehene Kritik - der Arbeit fehle es an einem ausreichenden Bezug zum Thema, womit "offenbar" das Fehlen der "betriebstechnischen Komponente" gemeint sei - von Prof. Dr. V. nicht geteilt, wenn er in seinem Gutachten vom 7. September 2000 ausführe, dass sich der Zusammenhang zwischen den behandelten Gebieten und dem Thema der Arbeit zumindest dem jeweiligen Spezialisten erschließe. Außerdem habe dieser festgestellt, dass seine Arbeit durchaus Teile von hohem theoretischem Niveau enthalte und der vermeintlich fehlende Bezug zum Thema wohl lediglich auf eine formal unbefriedigende Darstellung zurückzuführen sei. Ergänzend werde auf die Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsverfahren Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 2003 und unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 1999 zu verpflichten, seine Diplomarbeit vom 27. November 1996 aus dem Studiengang Maschinenbau als Prüfungsleistung für die Diplomprüfung in dem Studiengang Anlagenbetriebstechnik anzurechnen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 2003 und unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 1999 zu verpflichten, seinen Antrag auf Anrechnung der Diplomarbeit vom 27. November 1996 aus dem Studiengang Maschinenbau als Prüfungsleistung für die Diplomprüfung in dem Studiengang Anlagenbetriebstechnik neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, dass dann, wenn ein Beurteilungsspielraum verneint oder nur sehr eingeschränkt bejaht werden sollte, ein vom Berufungsgericht bestellter Sachverständiger darüber befinden müsste, ob die Diplomarbeit des Klägers gleichwertig sei.
In der mündlichen Verhandlung am 3. April 2007 hat der Senat die beigezogene Sachakte der Beklagten und die ihm von der FH Flensburg übersandte Studien- und Prüfungsordnung im Studiengang Maschinenbau zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Außerdem hat er Prof. Dr. V. und den früheren Stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Prof. Dr. M. , zur Sache angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Sachakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Sein Hauptantrag ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, weil die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, seine Diplomarbeit als Prüfungsleistung für die Diplomprüfung in dem früheren Studiengang AB anzurechnen (I.). Der Hilfsantrag ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unbegründet, da die Sache spruchreif ist (II.).
I. Die Beklagte hat es zu Recht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB abgelehnt, die Diplomarbeit des Klägers aus dem Studiengang Maschinenbau an der FH Flensburg als Prüfungsleistung für die Diplomprüfung in ihrem früheren Studiengang AB anzurechnen.
Anspruchsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB, wonach Zwischenprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
1. Die Anrechnung der Diplomarbeit ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Prüfungsordnung der Beklagten und damit auch die Anspruchsgrundlage des Klägers in § 8 PO-AB gemäß Art. 3 der Verordnung zur Aufhebung von Ordnungen der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung an der Fachhochschule Hamburg vom 13. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 23) zum Ende des WS 2001/02 außer Kraft getreten war, es aber für die Begründetheit der Verpflichtungsklage maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ankommt (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 113 Rdnr. 217 f.).
Dies ergibt sich hier aus dem zwischen den Beteiligten im Juni 1997 abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich, in dem die Beklagte dem Kläger ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, die Diplomarbeit noch bis Ende September 1999 anzumelden. Dies geschah mithin zu einem Zeitpunkt, als der Studiengang AB bereits aufgehoben worden und zugleich abzusehen war, dass die entsprechende Prüfungsordnung der Beklagten außer Kraft treten wird. In Ziff. 6 des Vergleichs wurde deshalb ihre Fortgeltung für diesem Einzelfall vereinbart, wenn es dort heißt: "Alle weiteren zu erbringenden Leistungsnachweise richten sich nach der Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Anlagenbetriebstechnik an der Fachhochschule Hamburg vom 19. Februar 1985 in der jeweils gültigen Fassung."
Dieses Verständnis der getroffenen vergleichsweisen Regelung ist auch verfassungsrechtlich geboten, da mit ihr der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den besonderen Fall des Klägers konkretisiert worden ist. Danach sind Regelungen, die zwar nur für die Zukunft gelten, aber in bereits in der Vergangenheit entstandene und noch fortdauernde Sachverhalte und Rechtsbeziehungen entwertend eingreifen, grundsätzlich zwar zulässig, sie müssen aber durch Übergangsregelungen verhältnismäßig abgemildert werden (siehe zu den Fällen der sog. unechten Rückwirkung: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Art. 20 Rdnr. 69, 73, 75). Da der Kläger bereits im Dezember 1998 den Antrag auf Anrechnung der Diplomarbeit gestellt hatte, die Prüfungsordnung der Beklagten jedoch erst im Februar 2001 aufgehoben wurde, war es erforderlich, eine verhältnismäßige Übergangsregelung zu finden, die das berechtigte Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Prüfungsordnung schützt. Dem ist mit dem im Juni 1997 abgeschlossenen Vergleich vorausschauend Rechnung getragen worden.
2. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB für eine Anrechnung der Diplomarbeit des Klägers sind von der Beklagten im Ergebnis zu Recht verneint worden, so dass der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch nicht besteht.
a) Bei der Diplomarbeit handelt es sich allerdings um eine "einzelne Prüfungsleistung". Mit dem Begriff der Prüfungsleistung ist der einzelne konkrete Prüfungsvorgang gemeint. Die Anfertigung einer Diplomarbeit, die gemäß § 16 PO-AB Teil der Diplomprüfung ist, stellt einen solchen Prüfungsvorgang dar. In § 22 Abs. 1 Satz 2 PO-AB wird die Diplomarbeit zudem ausdrücklich als Prüfungsleistung bezeichnet.
b) Die Diplomarbeit ist auch eine anrechnungsfähige Prüfungsleistung.
aa) Dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB lässt sich keine Einschränkung der Anrechnungsfähigkeit von Prüfungsleistungen, etwa begrenzt auf den studienbegleitenden Teil der Diplomprüfung oder die Fachprüfung, entnehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die allgemeine gesetzliche Regelung über die Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen in Zwischen- und Abschlussprüfungen, wie sie in § 55 Abs. 4 (i.V. mit § 65 Abs. 1 Satz 1) HmbHG a.F. besteht. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Hamburgischen Hochschulgesetz (Bürgerschafts-Drs. 8/2649 v. 14.6.1977, S. 58) findet sich hierzu der Hinweis, dass die Anrechnungsvorschrift des Absatzes 4 dazu dienen solle, dass überflüssige Prüfungen entfallen könnten. Die Anrechnungsvorschrift des § 32 Abs. 3 Satz 1 HmbHG a.F., die die Fälle des Übergangs auf eine andere Hochschule betrifft, enthält ebenfalls keine Einschränkung der Anrechnungsfähigkeit auf bestimmte Prüfungsleistungen. Es besteht deshalb der Grundsatz, dass alle erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, soweit sie gleichwertig sind, angerechnet werden können. Dass sich aus dem "Wesen der Diplomprüfung" keine Ausnahme von diesem Grundsatz ableiten lässt, hat der VGH Mannheim (Urt. v. 30.11.1999, a.a.O., 162 f.) mit überzeugenden Gründen ausgeführt:
"Die Diplomprüfung ist die regelmäßige berufsqualifizierende Hochschulabschlußprüfung (...). Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat (...). An welcher Hochschule und in welchem Studiengang die einzelnen Prüfungsleistungen erbracht wurden, ist hierfür grundsätzlich gleichgültig, sofern sie nur in der Sache aussagekräftig sind. Die Diplomarbeit selbst verfolgt kein hierüber hinausreichendes Ziel, sondern hält sich - als Bestandteil der Diplomprüfung - in diesem Rahmen. Mit ihr soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten (...). Hieraus ergibt sich, daß die Diplomarbeit eine - die - das Studium abschließende wissenschaftliche Leistung des Studenten darstellt (...). Es ergibt sich daraus aber nicht, daß die Abnahme einer Diplomprüfung unter Anerkennung einer in einem anderen Studiengang erstellten - gleichwertigen - Diplomarbeit schlechterdings nicht in Betracht käme. Insbesondere lassen sich keine dahingehenden Rückschlüsse aus der insofern möglicherweise anders gelagerten Promotions- und Habilitationsprüfung ziehen." (Hervorhebungen im Original)
bb) Das Verwaltungsgericht ist mit den Beteiligten zudem zu Recht davon ausgegangen, dass die Anrechenbarkeit der Diplomarbeit hier nicht aus dem besonderen Grund ausgeschlossen ist, dass der Kläger auf ihrer Grundlage bereits ein anderes Fachhochschulstudium in Flensburg erfolgreich abgeschlossen hat und es sich bei dem Studium in Hamburg um ein Zweitstudium handelt, das zu einem weiteren akademischen Abschluss führen soll. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Anrechnungsvorschriften in §§ 55 Abs. 4, 32 Abs. 3 Satz 1 HmbHG a.F. in erster Linie auf den Fall des Studiengang- bzw. Hochschulwechsels während eines noch nicht abgeschlossenen Studiums abzielen, um so die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Studierfreiheit zu gewährleisten. Nach ihrem Sinn und Zweck sind sie aber auf diese Fälle nicht beschränkt, weil es dem Gesetzgeber allgemein darum gegangen ist, "dass überflüssige Prüfungen entfallen können". Mit der Kennzeichnung als "überflüssig" wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Maßstab der Erforderlichkeit von berufsbezogenen Anforderungen abzustellen ist. Damit sind Vorschriften gemeint, die für die Aufnahme eines Berufes eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen und dadurch in die Freiheit der Berufswahl eingreifen (Manssen, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 4. Aufl. 1999, Art. 12 Abs. 1 Rdnr. 220). Prüfungen mit berufseröffnendem Charakter weisen zudem als subjektive Zulassungsvoraussetzung eine hohe Eingriffsintensität auf. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind deshalb nur verfassungsmäßig, wenn sie sachlich geboten sind, um den Anforderungen des erstrebten Berufs genügen zu können. Aus dem für eingreifende Regelungen geltenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitgrundsatz ist daher abzuleiten, dass einem Studierenden Prüfungsleistungen grundsätzlich nicht erneut abverlangt werden dürfen, wenn er sie in gleichwertiger Weise an anderer Stelle bereits erbracht hat. Es ist dann regelmäßig anzunehmen, dass von dem Studierenden die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind, ohne dass es erforderlich wäre, sie nochmals im Rahmen einer weiteren Prüfung unter Beweis stellen zu müssen. Diesen Grundsätzen tragen die allgemeinen Anrechnungsvorschriften Rechnung, wenn sie von der Anrechnung von gleichwertigen Prüfungsleistungen keine Ausnahme für den Fall eines Zweitstudiums machen.
c) Schließlich ist die Diplomarbeit des Klägers als Prüfungsleistung "in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen" erbracht worden. Dass Maschinenbau ein anderer Studiengang ist als AB, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel. Dass der andere Studiengang einer verwandten Fachrichtung angehört, wird in § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB nicht vorausgesetzt. Bei der FH Flensburg handelt es sich zudem um eine andere Hochschule. Denn mit dieser Tatbestandsalternative sind nicht nur die Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gemeint - wofür der so begrenzte Geltungsbereich des Hamburgischen Hochschulgesetzes (§ 1 Abs. 1 HmbHG a.F.) sprechen könnte -, sondern alle inländischen staatlichen Hochschulen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass § 8 PO-AB der Umsetzung der Anforderungen aus § 16 Abs. 2 HRG (i.d.F. des Gesetzes v. 26.1.1976, BGBl. I S. 185) dient, wonach in der Prüfungsordnung insbesondere die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen abschließend zu regeln ist. Mit diesem Regelungsauftrag ist aber das Ziel verbunden, die Durchlässigkeit des Hochschulsystems nicht nur innerhalb eines Bundeslandes, sondern im gesamten Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes zu verbessern. Dem dient auch § 8 Abs. 3 Satz 4 PO-AB, der sogar die Anrechenbarkeit von an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen vorsieht (siehe dazu § 20 Satz 1 HRG a.F.).
d) Der Anrechnung der Diplomarbeit steht aber entgegen, dass der Kläger ihre Gleichwertigkeit nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen hat. Einzelne Prüfungsleistungen sind i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB gleichwertig, wenn sie nach Inhalt und Umfang sowie in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen, auf den sie angerechnet werden sollen (aa). Das Gleichwertigkeitsurteil ist gerichtlich voll nachprüfbar. Dem Prüfungsausschuss steht dabei kein Bewertungsspielraum zu (bb). Der Diplomarbeit des Klägers fehlt es an der Gleichwertigkeit, weil sie den Anforderungen des Studiengangs AB nicht im Wesentlichen entspricht (cc).
aa) Bei dem Begriff der "Gleichwertigkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit normativen Charakter. Er ist weder in § 8 PO-AB noch in §§ 32 Abs. 3 Satz 1, 55 Abs. 4 HmbHG a.F. weiter konkretisiert worden. Maßstab für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist ein Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen, wie sie für die erbrachte Prüfungsleistung vorausgesetzt worden sind, mit denen, wie sie für die Prüfungsleistung gelten, auf die die Anrechnung erfolgen soll (VGH Mannheim, Urt. v. 30.11.1999, a.a.O., 166 f.; H.-W. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, Stand: Dez. 2005, § 16 Rdnr. 28 sub e); Weber, in: Leuze/Epping, HG NRW, Stand: Juni 2005, § 92 Rdnr. 64). Dem entspricht es, wenn § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungen - Fachhochschulen - vom 16./17. Februar 1998 und 18. September 1998 in der Fassung vom 4. Juli 2000 und 13. Oktober 2000 allgemein vorsieht:
"(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen ... werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Fachhochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen."
Die Einschränkung "im Wesentlichen" macht dabei deutlich, dass keine Gleichartigkeit der Leistungen zu fordern ist, sondern es darauf ankommt, ob der Studierende durch die bereits erbrachte Prüfungsleistung im Wesentlichen die gleichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen musste, wie sie für den Studiengang vorausgesetzt werden, auf den die Anrechnung erfolgen soll. Bezogen auf eine Abschlussprüfung ist also festzustellen, ob die Prüfungsleistung als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass das jeweilige Studienziel erreicht worden ist. Die nähere Bestimmung von Inhalt, Umfang und Anforderungen hat nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Prüfungsordnungen vergleichend zu erfolgen. Was den Inhalt der Prüfungsleistung angeht, so ist zu fragen, ob sich die fachlichen Themen und Probleme, die ihr zugrunde lagen, in dem anderen Studiengang in ähnlicher Weise stellen. Dabei kommt es auch auf deren Gewichtung an. Der Umfang der Prüfungsleistung kann sich nach der für ihre Erbringung zur Verfügung stehenden Zeit, nach der Anzahl der für sie zu erbringenden einzelnen Leistungsnachweise oder nach bestehenden quantitativen Vorgaben bemessen. Die Anforderungen an die Prüfungsleistung haben sich an dem Zweck der Prüfung auszurichten. Die Abschlussprüfung dient in erster Linie der Feststellung, ob der Studierende für die Ausübung des angestrebten Berufs hinreichend qualifiziert ist. Die Prüfung muss sich deshalb an den Anforderungen des Berufes ausrichten, dessen Befähigungsmerkmale sie feststellen soll (H.-W. Waldeyer, a.a.O., § 16 Rdnr. 30). Als maßgebliche Kriterien für die Anforderungen an die Abschlussarbeit kommen daher die Merkmale des Berufsbezugs, der Wissenschaftlichkeit, der Praxisnähe, der Interdisziplinarität und der zugrundeliegenden Methoden und Denkweisen in Betracht.
bb) Dem Prüfungsausschuss kommt entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten bei der Feststellung der Gleichwertigkeit einzelner Prüfungsleistungen kein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum zu. Denn bei der Gleichwertigkeit handelt es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Gesetzesbegriff. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist vom Grundsatz der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit auch unbestimmter Gesetzesbegriffe auszugehen. Nur ausnahmsweise stößt die gerichtliche Kontrolle wegen der Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus auf Grenzen, die es verfassungsrechtlich zulassen, der Verwaltung einen gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993, a.a.O., 96 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE Bd. 84, 34, 49 f.). Für die Annahme eines Letztentscheidungsrechts der Verwaltung ist deshalb zu fordern, dass der Normgeber für dessen Verleihung hinreichende sachliche Gründe hat. Diese können beispielsweise darin liegen, dass die Verwaltung auf Grund ihrer organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen über eine den Gerichten fachlich überlegene Beurteilungskompetenz verfügt bzw. den benötigten Sachverstand in ihren Entscheidungsprozessen besonders gut oder gar besser als ein Gericht einbeziehen kann (Hoffmann-Riem, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2006, § 10 Rdnr. 90 ff.).
Der Hinweis auf die Fachkompetenz des Prüfungsausschusses ergibt im vorliegenden Zusammenhang keine hinreichende Begründung für die Einräumung eines gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraums (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1993, a.a.O., 96). Vielmehr sind die für die Feststellung der Gleichwertigkeit maßgeblichen Kriterien von Inhalt, Umfang und Anforderungen sachlich objektivierbar und können - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - vom Gericht selbst festgestellt werden. Eine qualitative Bewertung der individuellen Leistung, wie sie für unvertretbare Prüferentscheidungen kennzeichnend ist, ist nicht vorzunehmen, da es entscheidend auf einen Vergleich der maßgeblichen Kriterien ankommt. Die prüfungsmäßige Bewertung der anzurechnenden Prüfungsleistung ist bereits durch die dazu berufenen Prüfer erfolgt; sie ist bei der Anrechnung vorgegeben und nicht erneut vorzunehmen (ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.9.1999, WissR Bd. 34 (2001), 82, 83 f.; VGH München, Urt. v. 9.7.1987, KMK-HSchR 1987, 1120, 1122; a.A. VGH Mannheim, Urt. 30.11.1999, a.a.O., 167). Auf die Höchstpersönlichkeit und Situationsgebundenheit eines Prüferurteils oder auf die mangelnde Wiederholbarkeit der Prüfungssituation kommt es daher nicht an. Aber wesentlich allein unter diesen Voraussetzungen gebietet der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit die Anerkennung eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, a.a.O., 52 f.). Von diesem Befund ist erkennbar auch der Hamburgische Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ausgegangen, wenn er einerseits in § 8 Abs. 7 Satz 1 PO-AB verordnet hat, dass über die Anrechnung der Prüfungsausschuss entscheidet, und andererseits in §§ 58 Abs. 1 Satz 3, 65 Abs. 1 Satz 1 HmbHG a.F. gesetzlich bestimmt hat, dass die Prüfungsausschüsse für die Bewertung von Prüfungsleistungen nicht zuständig sind. Die Bewertung von Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen ist vielmehr gemäß §§ 59 Abs. 7 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 HmbHG a.F. in der Regel in die Kompetenz von mindestens zwei Prüfern gestellt. Von diesen Bestimmungen kann in einer Prüfungsordnung gemäß §§ 54 Abs. 3 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 HmbHG grundsätzlich auch nicht abgewichen werden. Gegen die Anerkennung eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums spricht außerdem, dass der Studierende gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB die Last trägt, die Gleichwertigkeit der einzelnen Prüfungsleistung nachzuweisen. Die qualitative Bewertung der Prüfungsleistung entzieht sich aber einem solchen Nachweis, da sie eine unvertretbare Entscheidung des Prüfers betrifft. Für eine gerichtlich uneingeschränkte Nachprüfbarkeit des Gleichwertigkeitsurteils spricht des Weiteren die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 PO-AB, dass Prüfungsleistungen, die der Studierende an Fachhochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, angerechnet werden. Wenn der Verordnungsgeber aber bei den in demselben Studiengang erbrachten Prüfungsleistungen auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet, rechtfertigt sich dies aus der Annahme, dass die abstrakten Anforderungen an die Prüfungsleistung einander entsprechen, nicht daraus, dass - was der Feststellung und der Einflussnahme des Verordnungsgebers entzogen ist - die zur Bewertung einer konkreten Prüfungsleistung Berufenen auch stets die gleichen Maßstäbe anlegen (so bereits OVG Münster, Beschl. v. 12.3.1979, 14.2.1980 und 24.1.1983, KMK-HSchR 1987, 1056, 1057). Hiervon wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 4 PO-AB auch bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen ausgegangen, da insoweit die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen sind (vgl. auch § 32 Abs. 3 Satz 2 HmbHG a.F.). Schließlich eröffnet der Gebrauch des einschränkenden Wortes "soweit" in § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB ebenfalls keinen prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum. Mit dieser Formulierung wird allenfalls auf § 8 Abs. 7 Satz 2 PO-AB Bezug genommen, der in die Kompetenz des Prüfungsausschusses auch die Entscheidung darüber einstellt, ob und inwieweit ergänzende Prüfungsleistungen erforderlich sind. Ergänzende Prüfungsleistungen sind jedoch nur geeignet, Defizite im Umfang einer Prüfungsleistung auszugleichen. Ist die Prüfungsleistung nach Inhalt oder Anforderungen nicht gleichwertig, so kann sie insoweit auch nicht durch ergänzende Prüfungsleistungen "aufgewertet" werden. Sie ist dann für eine Anrechnung schlichtweg untauglich, weil Inhalt und Anforderungen die Prüfungsleistung so maßgeblich bestimmen, dass ihre Ergänzung einer Ersetzung gleichkäme.
cc) Der im Studiengang Maschinenbau angefertigten Diplomarbeit des Klägers fehlt die für die Anrechnung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB erforderliche Gleichwertigkeit, weil sie den Anforderungen des Studiengangs AB nicht im Wesentlichen entspricht.
aaa) Als Anforderungen an eine Diplomarbeit sieht § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PO-AB vor, dass der Studierende mit dieser theoretischen Untersuchung zeigen soll, dass er in der Lage ist, ein Problem aus dem seinen Studiengang entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld selbständig unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse zu bearbeiten und dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen (siehe auch § 1 Abs. 2 PO-AB). Die berufliche Tätigkeit eines Anlagenbetriebstechnikers ist vorwiegend auf die Lösung praxisbezogener Probleme unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und umweltverträglicher Gesichtspunkte ausgerichtet. Es überzeugt deshalb, wenn der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. G. in seinem Gutachten vom 6. Mai 2003 hervorhebt, dass ein Charakteristikum der AB im Vergleich zum Maschinenbau das Systemdenken ist, das die interdisziplinäre Arbeitsweise von Ingenieuren für Betriebstechnik kennzeichnet. Zwar mag es richtig sein, dass im Studiengang Maschinenbau heutzutage das Systemdenken ebenfalls eine gewichtige Rolle spielt, jedoch war dies Mitte der 90er-Jahre, als der Kläger seine Diplomarbeit anfertigte, noch nicht der Fall. Dementsprechend heißt es in § 16 Abs. 1 der Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Maschinenbau an den Fachhochschulen Flensburg, Kiel und Lübeck vom 28. Juni 1983 (GVBl. Schl.-H. S. 220), auf deren Grundlage der Kläger seine Diplomarbeit anfertigte, auch lediglich, dass der Kandidat in der Diplomarbeit zeigen soll, dass er in der Lage ist, ein Problem seiner Fachrichtung selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage methodisch zu bearbeiten. Fächerübergreifende Anforderungen werden als Prüfungsgegenstand erst für das Kolloquium "ausgehend vom Themenkreis der Diplomarbeit" genannt (§ 17 Abs. 1 der soeben zitierten Landesverordnung).
bbb) Diesem generellen fächerübergreifenden, berufsbezogenen Anforderungsprofil der AB genügt die Diplomarbeit des Klägers nicht, da sie in ihrem betriebswirtschaftlichen Teil offensichtliche Defizite aufweist. Das schließt ihre Anrechnung als Prüfungsleistung für die Diplomprüfung in dem Studiengang AB aus. Dies ist vom Prüfungssauschuss AB in seiner Sitzung vom 2. März 1999 auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. V. vom 1. März 1999 im Ergebnis zu Recht festgestellt worden.
Der Kläger beschäftigt sich in seiner Diplomarbeit mit dem Titel "Kalktrockenlöschung in der zirkulierenden Wirbelschicht unter rechnerischer Variation der wesentlichen Betriebsparameter" mit dem Problem der technischen und wirtschaftlichen Optimierung von Anlagen zur Herstellung von Löschkalk. Dabei geht es um den Nachweis, dass die projektierte Anlage durch die Nutzung freiwerdender Reaktionswärme und deren Wandlung in elektrische Energie wirtschaftlich arbeiten kann. Diese Themen- bzw. Problemstellung in der Diplomarbeit des Klägers entspricht damit zwar dem Anforderungsprofil der AB, weil sie hinsichtlich der untersuchten Wirbelschichtanlage zur Kalklöschung nicht nur Fragen der Betriebs- bzw. Steuerungstechnik aufwirft, sondern auch die Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs in den Blickpunkt stellt. In der Diplomarbeit des Klägers heißt es hierzu (S. 2), dass unter besonderer Berücksichtigung des thermischen Wirkungsgrades (Verluste bei der Wandlung von Wärmeenergie in Elektroenergie) ermittelt werde, inwieweit es betriebswirtschaftlich opportun sei, einen Wärmeübertrager zu installieren. Die Diplomarbeit genügt jedoch diesem Anforderungsprofil nicht, weil sie zu einer unvertretbaren Einschätzung der Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs gelangt, indem vom Kläger auf Seite 17 festgestellt wird, dass die gerätetechnische Einrichtung für die Wiedereinspeisung der in Elektroenergie umgewandelten Wärmeenergie von 1,34 kWh pro Tag in einer Anlage mit einer Kapazität von 300 t Calciumhydroxid wirtschaftlich vertretbar wäre (siehe zu dieser Kritik: Prof. Dr. V. , Gutachten v. 1.3.1999, S. 1; Prof. Dr.-Ing. G. , Gutachten v. 6.5.2003, S. 4). Diese Fehleinschätzung ist vom Kläger in seinem Schreiben vom 21. März 1999 ausdrücklich eingeräumt worden. Hinzu kommt, dass in der Diplomarbeit die im Thema angekündigte rechnerische Variation der wesentlichen Betriebsparameter nicht eingelöst wird, so dass es an einer Vertiefung des Problems der Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs fehlt. Dass diese Defizite nicht zu einer negativen Bewertung der Diplomarbeit im Studiengang Maschinenbau geführt haben, ist entgegen der Ansicht des Klägers wegen des unterschiedlichen Anforderungsprofils der beiden Studiengänge Maschinenbau und AB grundsätzlich erklärlich. Denn betriebswirtschaftliche Beurteilungen spielten im Studiengang Maschinenbau, der in erster Linie den konstruierenden Ingenieur ausbildet, nur eine untergeordnete Rolle. Im Studiengang AB dominierte dagegen ein Denken im Gesamtsystem, dessen Anforderungen eine Prüfungsleistung bereits dann unbrauchbar machen können, wenn eine Teillösung zu einem unvertretbaren Ergebnis führt.
II. Der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu einer erneuten Verbescheidung seines Anrechnungsantrags zu verpflichten, ist unbegründet, da die Streitsache spruchreif ist. Denn das Berufungsgericht ist bereits abschließend in der Lage zu entscheiden, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Anrechnung seiner Diplomarbeit als Prüfungsleistung in dem Studiengang AB nicht zusteht, weil es an der erforderlichen Gleichwertigkeit i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB fehlt (siehe dazu oben unter I.2 d) cc)). Der Beklagten steht insoweit kein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum zu (siehe dazu oben unter I.2 d) bb)).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
IV. Gründe i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Entscheidung des Senats nicht auf der Anwendung bzw. Auslegung von revisiblen Recht i.S. des § 137 Abs. 1 VwGO beruht. Denn die maßgebliche Anrechnungsvorschrift des § 8 PO-AB und die angewandten Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes gehören weder dem Bundesrecht noch dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz an. Eine Verletzung dieser landesrechtlichen Vorschriften kann aber mit der Revision nicht gerügt werden. Hinzu kommt, dass § 8 PO-AB bereits außer Kraft getreten ist, so dass seiner Auslegung keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommen kann.
Ende der Entscheidung
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